Bundeskabinet beschließt GEG
Zusammenführung verschiedender Regelwerke
Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Die bisherigen parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – werden hier zusammengeführt. Auch die relevanten Punkte des jüngst von der Regierung verabschiedeten Klimaschutzprogramms 2030 haben dort bereits Einzug gefunden.
Wichtigsten Kritikpunkte aus Sicht des GIHs
- Der GIH begrüßt die seit Jahren geforderte und überfällige Öffnung des Nichtwohnbereichs für qualifizierte Energieberater mit der Grundausbildung Handwerksmeister. Diese sollen nun – nach erfolgreicher Weiterbildung – z.B. auch Energieausweise für Nichtwohngebäude erstellen können.
- Allerdings fehlt weiterhin die Pflicht beim Energieausweis, dass der Berater vor Ort sein muss. Sinnvolle Modernisierungsempfehlungen kann man nicht aufgrund von versendeter Pläner erstellen. Zudem ist weiter der wenig aussagekräftige Verbrauchsausweis in bestimmten Fällen möglich. Der GIH fordert dessen Abschaffung und kompletter Ablösung des Bedarfsausweises.
- Bei größeren Sanierungen oder einem Eigentümerwechsel soll eine Energieberatung nun vorgeschrieben sein. Dies hält der GIH für eine äußerst sinnvolle Sache. Dass hier jedoch ausschließlich Berater der Verbraucherzentrale zum Zug kommen sollen, stellt aus GIH-Sicht eine klare Wettbewerbsverzerrung dar. Da die derzeitigen 500 Energieberater der Verbraucherzentrale auch die zigtausenden zusätzlichen Beratungen jährlich aus Kapazitätsgründen nicht stämmen können, fordert der GIH eine Erweiterung auf die qualitätsgeprüften Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste.
Den Kabinettsentwurf finden Sie hier.
Der GIH hat bereits gestern auf gravierende Schwachstellen mit einer Pressemitteilung reagiert.
Der GIH stellt nachfolgend eine Auswahl der für Energieberater wichtigen Neuerungen vor:
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen – auch von Nichtwohngebäuden – wird um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert. § 88 Absatz 1, Nr. 3 nennt im Detail folgende Ausbildungen:
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben
Berechnungsverfahren
Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die Neufassung der DIN V 18599 von September 2018. Somit können die Neuerungen und Vereinfachungen der aktuellen Normfassung mit dem GEG verwendet werden.
Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 soll für nicht gekühlte Wohngebäude bis Ende 2023 weiterhin zulässig sein, da noch kein überarbeitetes Tabellenverfahren zur aktuellen DIN V 18599 vorliegt.
Für Wohngebäude enthält der Entwurf des GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber nun zugleich auch zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde. Um auch mit dem neuen Modellgebäudeverfahren ohne energetische Bilanzierung die erforderlichen Angaben für Energieausweise machen zu können, soll eine entsprechende Bekanntmachung nachgeliefert werden.
Bei Nichtwohngebäuden bleibt das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) erhalten.
Bei der Verwendung von Komponenten, die nach den Normen zur energetischen Bilanzierung nicht abbildbar sind, sieht die EnEV 2013 als Berechnungsmöglichkeit ausschließlich eine Bewertung auf der Basis von Simulationsrechnungen vor. Da sich dies in der Praxis nicht bewährt hat, können nun alternativ zur Simulationsrechnung auch wieder – wie schon in der EnEV 2009 – ersatzweise Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.
Bei der Bewertung von Wärmebrücken enthält der aktuelle GEG-Entwurf nun einen Verweis auf eine Neufassung des Beiblatt 2 zur DIN 4108 von Juni 2019. Damit kann das alte Beiblatt 2 von 2006 endlich ersetzt werden und es sind auch mit heutigen Bauweisen wieder Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken möglich. Zudem werden damit die neuen pauschalen Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K (Kategorie A) und 0,03 W/m²K (Kategorie B) anwendbar, die in der Neufassung der DIN V 18599 von September 2018 bereits vorgesehen sind.
Einführung von obligatorischen Energieberatungen
Im Klimaschutzprogramm 2030 wurde die Einführung von „obligatorischen Energieberatungen“ zu bestimmten Anlässen beschlossen, die mit dem GEG-Entwurf umgesetzt werden sollen.
Dazu ist zum einen vorgesehen, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern der Verkäufer oder der Makler “dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband” anbieten müssen. Laut der Begründung zum GEG-Entwurf soll dies eine “informatorische Beratung auf Basis des Energieausweises” sein, die der Aufklärung des Käufers über grundlegende Inhalte des Energieausweises dient.
Zudem muss der Eigentümer bei Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen die Einhaltung der EnEV-Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung (und nicht durch das Bauteilverfahren) nachgewiesen werden soll, “vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband” durchführen.
Überprüfung der energetischen Standards 2023
Die energetischen Anforderungen an Neubauten und Sanierungen werden nicht verschärft. Das Niveau der EnEV ab Anfang 2016 wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt. Zudem wird eine Überprüfung der energetischen Standards im Jahr 2023 vorgeschrieben. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung soll dann vermutlich 2024 ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.