Steuerliche Sanierungsförderung: Energieberater mit lachendem und weinendem Auge
„Dass der Bundestag dem Vermittlungsausschuss gefolgt ist und den die Einkommensteuer mindernden Anteil an Energieberatungskosten von 20 auf 50 Prozent erhöht hat, freut uns außerordentlich“, kommentiert Jürgen Leppig, Bundesvorsitzender des Energieberaterverbands GIH, das heute beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Pferdefuß sei jedoch, dass der Gesetzgeber keine verbindliche Qualitätssicherung durch eine verpflichtende Baubegleitung vorschreibt.
Hausbesitzer, die ihr selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus künftig über Einzelmaßnahmen energieeffizient sanieren möchten, haben die Wahl. Sie können entweder auf Fördermittel der KfW-Bank oder des BAFAs zurückgreifen oder die anfallenden Kosten für planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung durch Energieberater steuerlich geltend machen. In finanzieller Hinsicht sind die Optionen gleichwertig – in formeller Hinsicht gibt es jedoch einen Unterschied: Während bei der KfW-Förderung eine Baubegleitung durch einen Energieberater Voraussetzung ist, genügt im Falle der steuerlichen Förderung eine Fachunternehmererklärung des durchführenden Handwerkers.
„Zu unserem Missfallen hat es der Gesetzgeber leider verpasst, für eine vollständige Gleichheit der Optionen zu sorgen. Dies wird zur Folge haben, dass schlecht informierte Hausbesitzer, die eine Energieberatung fälschlicherweise als reinen Bürokratieaufwand betrachten, zur Steuervariante greifen werden“, befürchtet Leppig. In diesem Falle helfe es auch wenig, dass die Quote der Energieberatungsaufwendungen, um die die tarifliche Einkommenssteuer vermindert wird, kurz vor Torschluss von 20 auf 50 Prozent erhöht wurde. Eine Zukunftsaufgabe sieht der GIH-Vorsitzende deshalb darin, die Vorteile einer Energieberatung deutlicher im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern.
„Durch die neue Situation wird sich manch vermeintlicher Sparfuchs aufs Glatteis begeben. Über Fälle, in denen Hausbesitzer im Nachhinein dankbar waren, dass sie ein Energieberater vor Bauschäden bewahrt hat, berichten unsere Mitglieder zuhauf“, so Leppig. In der Tat zeige die Erfahrung, dass baubegleitende Berater häufig regelrecht darum kämpfen müssen, dass rechtliche Vorgaben wie die Grundanforderungen der EnEV eingehalten werden. Von daher ist es dem GIH-Vorsitzenden völlig unverständlich, warum das von der KfW-Förderung her bekannte Qualitätssicherungsprinzip – ein Energieberater plant und nimmt ab, ein Handwerker setzt um –, nicht auf die steuerliche Variante übertragen wurde.
„Erklärtes Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude war es eigentlich, für einen Fördergleichklang zu sorgen. Dieses Kind ist aufgrund der ungleichen Ausgestaltung der Beratungsverpflichtung schon mal in den Brunnen gefallen“, kritisiert Leppig. Im Sinne der Sache sei aber noch umsetzbar, die bislang ungeförderte Energieberatung im Rahmen der Heizungsförderung über das Marktanreizprogramm (MAP) beim BAFA an die Höhe der Baubegleitungsförderung von KfW-Einzelmaßnahmen anzupassen und ebenfalls mit 50 Prozent zu unterstützen. Leppig: „Wer davon redet, die Komplexität der Gebäudeförderungslandschaft reduzieren zu wollen, sollte hier eigentlich nachlegen.“