AGB

Im Falle einer Leistungsvereinbarung gelten die nachfolgenden AGBs als vereinbart:

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
  2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden vom bbt-Ingenieurbüro nicht anerkannt, es sei denn, dass das bbt-Ingenieurbüro ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB vom bbt-Ingenieurbüro gelten auch dann, wenn das bbt-Ingenieurbüro in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Die Energieberater sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.

§ 3 Schriftform

  1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 4 Preise und Preiserhöhungen

  1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzu-gerechnet wird.
  2. Grundlage für die Berechnung der Leistungen des bbt-Ingenieurbüro ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom bbt-Ingenieurbüro schriftlich zugesagt worden sind.
  2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von Die Energieberater ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von Die Energieberater ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn Die Energieberater die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an das bbt-Ingenieurbüro zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen oder zugänglich zu machen.
  4. Kommt das bbt-Ingenieurbüro mit seiner Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.

§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

  1. Das bbt-Ingenieurbüro wird von seiner Leistung frei gestellt, falls ihm die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
  2. Sollte für das bbt-Ingenieurbüro die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung vom bbt-Ingenieurbüro zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten des bbt-Ingenieurbüros. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist das bbt-Ingenieurbüro berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 85,00 € zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte des bbt-Ingenieurbüros bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die vom bbt-Ingenieurbüro gelieferte Leistung bleibt Eigentum des bbt-Ingenieurbüros bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.

§ 8 Haftung

  1. Das bbt-Ingenieurbüro haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
  2. Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung vom bbt-Ingenieurbüro nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.
  3. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa
    • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung vom bbt-Ingenieurbüro oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom bbt-Ingenieurbüro beruhen
    • bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des bbt-Ingenieurbüros oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des bbt-Ingenieurbüros beruhen
    • bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) des bbt-Ingenieurbüros oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden; – wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.
  4. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen das bbt-Ingenieurbüros verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
  5. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen vom bbt-Ingenieurbüro sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto des bbt-Ingnieurbüros geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich.
  2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist das bbt-Ingenieurbüro berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich dem jeweils gültigen Diskontsatz an.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz

  1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Berlin.
  3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz de bbt-Ingenieurbüros. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
  4. Das bbt-Ingenieurbüros ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggeber im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt den bbt-Ingenieurbüro hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollte das bbt-Ingenieurbüro in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist das bbt-Ingenieurbüro für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich das bbt-Ingenieurbüro aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird das bbt-Ingenieurbüro dies dem Auftraggeber mitteilen.
  2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind vom bbt-Ingenieurbüro und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
  3. Das bbt-Ingenieurbüro ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen.
  4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Berlin. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist Altlandsberg.
  6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.

bbt- Ingenieurbüro – Ing. Lutz Badelt